Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wer sich den Entwurf zur UG-Novelle schon zu Gemüte geführt hat, musste zweifellos feststellen, dass dieser alle Hoffnungen und Erwartungen enttäuscht und die Befürchtungen bei weitem übertroffen hat. Sogar die im Regierungsprogramm dokumentierten Vorhaben wurden größtenteils nicht einmal ansatzweise erfüllt - vor allem jene überhaupt nicht, welche der massiven Mehrheit der Universitätsangehörigen besonders am Herzen liegen.
Zunächst soll ein für alle Mal mit der in der Öffentlichkeit lancierten Märe aufgeräumt werden, dass das Universitätsgesetz inzwischen von den Universitätsangehörigen "angenommen" worden wäre (siehe Pressekonferenz von BM Hahn), wobei sehr oft als "Beweis" deren großes Interesse an der UG-Novelle angeführt wird, welches tatsächlich durch die Vielzahl an Änderungsvorschlägen dokumentiert wird.
Das Universitätsgesetz 2002 wird nach wie vor von der großen Mehrheit aller Universitätsangehörigen aus guten Gründen abgelehnt.
Das Bemühen vieler Kolleginnen und Kollegen, das (Un-)Gesetz durch Einflussnahme auf die geplante Novelle zu verbessern, ist absolut kein Beweis für dessen Akzeptanz sondern dafür, dass es sich bei den Universitätsangehörigen um aufrechte, Gesetze (auch als schlecht empfundene) respektierende Staatsbürger handelt, die auf legalem Wege, d.h. mittels Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen, versuchen, das Beste aus der von oben verordneten bedauernswerten Situation zu machen.
Der in der Pressekonferenz von BM Hahn getroffenen Aussage "das Universitätsgesetz hat sich bewährt" muss auf das Schärfste widersprochen werden:
Das Universitätsgesetz hat sich nicht bewährt!
Weder diese Aussage (noch deren
Gegenteil) ist zwar durch eine objektive, gewissenhafte Analyse belegt, da eine
solche betreffend das jetzige UG 2002 nicht durchgeführt worden ist - wie
übrigens auch nicht betreffend die beiden Vorläufergesetze UOG'75 und UOG'93, so
unter dem Motto: "Es muss reformiert werden, koste es was es wolle!"
Doch die Realität spricht hier für sich:
Jährlicher Rückgang (vor allem) des wissenschaftlichen
Personals, wobei dies zumeist mit den höheren Kosten
für das "neue" Personal nach der Ausgliederung im Vergleich zum Personal im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet wird.
Anmerkung: Der kleine unmündige Bürger fragt sich selbstverständlich,
weshalb man dann die Ausgliederung vorgenommen hat und sozusagen das Geld
zum Fenster hinaus wirft: Gleiches Geld bedeutet weniger Personal, was
wiederum weniger Leistung nach sich ziehen muss.
Keine Karriereaussichten für den wissenschaftlichen Nachwuchs, was in vielen Bereichen bereits dazu führt, dass sich für ausgeschriebene Stellen keine geeigneten Bewerber mehr finden.
Enorme Steigerung der Verwaltungstätigkeit auf allen universitären Ebenen, welche entweder ebenfalls zu Lasten des wissenschaftlichen Personals geht oder aber von diesem (zumeist zusätzlich) bewältigt wird. Hier kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass uns das Universitätsgesetz 2002 vor allem die Nachteile beider Systeme (vor und nach der Ausgliederung) beschert hat.
Hoher Frustrationsgrad beim Universitätspersonal, welcher einerseits auf die Abschaffung der Mitbestimmung durch das UG 2002 (genau genommen für alle Personengruppen!) aber unter Anderem auch auf die zuvor genannten Punkte zurück zu führen ist.
Die vielgerühmte Autonomie hat sich, wie von vielen Kolleginnen und Kollegen bereits vor dem In-Kraft-Treten des UG 2002 befürchtet worden war, als Schein-Autonomie entpuppt, da die Einflussmöglichkeit durch das Ministerium über den Universitätsrat (nicht zuletzt auch durch die Art der Bestellung des Rektorates) keineswegs verringert wurde und die Kompetenzen des Senates bis auf ganz wenige, eher bedeutungslose Ausnahmen auf ein Stellungnahmerecht beschnitten wurden. Die Leistungsvereinbarungen haben sich insofern als Farce herausgestellt, als sich die Budgetverteilung zwischen den Universitäten dadurch kaum verändert hat. Im Allgemeinen, so hört man, sei das einer Universität zugestandene Budget bereits vor Abschluss der Leistungsvereinbarungen fixiert. Somit dienen diese anscheinend ausschließlich dazu, den Gürtel der Universitäten bei Bedarf enger zu schnallen.
Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Universitätsgesetzes 2002 ist nicht nur eine tiefe Enttäuschung sondern ein weiterer Affront gegen die sich mit ihrer Universität und ihrer Arbeit identifizierenden Angehörigen.
Der Entwurf straft die verantwortlichen Politiker einmal mehr Lügen, indem - wie schon eingangs erwähnt - nicht einmal die im Regierungsprogramm festgelegten Adaptierungen vorgenommen worden sind.
5. Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002
Ziel:
• Stärkung der Autonomie und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Österreichs Universitäten
Umsetzung:
• Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 mit den Schwerpunkten Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe, Mitbestimmung (z.B. Betriebsräte im Universitätsrat), Informationsrechte, interne Willensbildung.
• Stärkung moderner Leitungs- und Entscheidungsstrukturen, um die weitere Profilbildung und internationale Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten zu gewährleisten
• Alle unbefristet auf Laufbahnstellen beschäftigten Wissenschafter/innen sollen eine Gruppe („Kurie“) bilden
Ziel
Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002
Es handelt sich tatsächlich um eine Weiterentwicklung - allerdings in eine völlig falsche Richtung, indem Schwächen des Gesetzes noch verstärkt werden und die Bereinigung von Unzulänglichkeiten sehr viel zu wünschen übrig lässt. Die bisher schon nur in Ansätzen vorhandene Autonomie wird weiter eingeschränkt, die Kontrolle und Einflussmöglichkeit seitens des Ministeriums sowie der universitäre Verwaltungsaufwand werden zum Teil drastisch erhöht.
Inhalt, Problemlösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt insbesondere folgenden Anliegen Rechnung:
Die einzig vernünftige Alternative wäre die Umsetzung
des Regierungsprogramms in diesem Punkt mit der Schaffung einer
einheitlichen Personengruppe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler!
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Entwurf zur Änderung des Universitätsgesetzes 2002 in dieser Form kategorisch abzulehnen ist; die angeführten Verbesserungen scheinen gegenüber den dokumentierten Nachteilen für die Entwicklung der Universitäten geradezu vernachlässigbar zu sein.
Falls es - wie im Vorblatt zum Entwurf angeführt - tatsächlich keine Alternative zu dem jetzigen Entwurf gäbe als die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage, so sollte jedenfalls genau diese eine Alternative aufgegriffen werden. Da eine derartige Empfehlung wieder Anlass zu einer Missinterpretation geben könnte, sei abschließend klar und deutlich ausgedrückt, dass die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht deshalb in den Raum gestellt wird, weil das bestehende Universitätsgesetz positiv bewertet und "von den Angehörigen angenommen" wird, sondern die UG-Novelle in dieser Form abermals als drastische Verschlechterung infolge einer Weiterentwicklung in eine völlig falsche Richtung empfunden wird.
Erasmus Langer, Vorsitzender des ULV der TU Wien
22. Juni 2008
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Erasmus Langer, 22. Juni 2008