Entscheidung des VfGH betreffend UG2002

 

Stichwort: Leistungsvereinbarung

Utl.: Wegen fehlenden Rechtsschutzes aufgehoben

Wien (APA) - Vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu einem großen Teil aufgehoben wurden die Regelungen über die ab 2007 zu schließenden dreijährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bildungsministerium. Konzipiert waren die Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtlicher Verträge, in denen die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Bund und den Hochschulen geregelt sind. Von Seiten des Bundes hätte dies vor allem die Budgetzuteilung betroffen, von Seiten der Unis die strategischen Ziele, Forschungsvorhaben, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie Fragen des Studienbetriebs.

Aufgehoben wurden die Bestimmungen des Paragrafen 13 Abs. 1, 2 und 9 wegen der fehlenden Rechtsschutzinstrumentarien. Zwar ist im Universitätsgesetz eine "Schlichtungskommission" vorgesehen, diese kann aber bei Nichteinigung zwischen Uni und Bildungsministerium nur "auf einen Abschluss hinwirken". Kontrollfunktion kommt ihr aber keine zu. Daher würden laut VfGH die Leistungsvereinbarungen "dem Rechtsschutzsystem der Verfassung widersprechen".

23. Jänner 2004


Uni-Reform: ÖH unzufrieden

Utl.: "Bevormundung des Ministeriums durch Bevormundung des Uni-Rats abgelöst" - Andere Punkte sollen angefochten werden

Wien (APA) - "Unzufrieden" zeigte sich die Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH), Patrice Fuchs (Verband Sozialistischer StudentInnen (VSStÖ), mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Uni-Reform. Die Autonomiefrage sei nach wie vor nicht gelöst: "Die Bevormundung des Ministeriums wird nur durch die Bevormundung des Uni-Rats abgelöst - das ist nicht Autonomie", so Fuchs am Freitag gegenüber der APA.

Die ÖH wolle nun zunächst die schriftliche Ausfertigung des Urteils abwarten. "Dann werden wir schauen, ob das Erkenntnis politisch motiviert ist", so Fuchs. Die Aufhebung der Leistungsvereinbarungen sehe man aber als Chance. In dem Gesetz würden sich noch viele Punkte finden, die trotz verfassungsrechtlicher Bedenklichkeit von der SPÖ nicht angefochten worden wären und daher nicht Gegenstand der Entscheidung waren. Als Beispiel nannte sie die Zielvereinbarungen zwischen Rektorat und Uni-Rat bzw. Rektorat und den Leitern der Organisationseinheiten - auf diesen Punkt habe nicht zuletzt auch Korinek hingewiesen.

23. Jänner 2004


Uni-Reform: Rektoren beraten am Montag über Erkenntnis

Utl.: Opposition zufrieden - FPÖ sieht Abfuhr für Rot und Grün

Wien (APA) - Die Österreichische Rektorenkonferenz (ÖRK) hat am Freitag keine Bewertung der Verfassungsgerichtshofs-Entscheidung zur Universitätsreform abgegeben. Die Uni-Chefs wollen sich am kommenden Montag eingehend mit dem Inhalt des Erkenntnisses auseinander setzen, heißt es in einer Aussendung der ÖRK. Die Rektoren verweisen aber darauf, dass sie die vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen über die Leistungsvereinbarungen schon anlässlich der Gesetzwerdung kritisiert hätten. Zudem signalisieren die Uni-Chefs Bereitschaft, an einer Neufassung der Bestimmungen über die Leistungsvereinbarungen mitzuwirken.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die umstrittene Universitätsreform zum Großteil bestätigt hat, zeigen sich dennoch auch die Oppositionsparteien zufrieden mit der Entscheidung. Für den Wissenschaftssprecher der Grünen, Kurt Grünewald ist "ein wichtiger Eckpunkt der Universitätsreform gefallen, der die Grundlage der Budgetverteilung ist". Wenn die Regierung hier keine Lösung finde, seien Chaos und Konflikt vorprogrammiert. Er verspürt aber angesichts der VfGH-Entscheidung einen bitterer Beigeschmack, weil die versprochene Autonomie der Universitäten keine wahre Autonomie sei. Nach Ansicht von SPÖ-Bildungssprecher Erwin Niederwieser ist durch die Aufhebung der Leistungsvereinbarungen "der Weg zur Privatisierung der Universitäten gestoppt worden". Die Unis könnten nun von einer gesicherten Finanzierung ausgehen, dies sei ein wichtiger Erfolg, der hochschulpolitisch langfristig wirken werde.

Dagegen wertet FPÖ-Wissenschaftssprecherin Magda Bleckmann das VfGH-Erkenntnis als "klare Abfuhr für die Reform- und Modernisierungsverweigerer in den Reihen von Rot und Grün". Die Kernstücke der SPÖ-Einsprüche seien abgelehnt worden, die Interpretationsversuche des Erkenntnisses durch die SPÖ geradezu grotesk.

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer (AK) bleibt die Hauptkritik am Universitätsgesetz 2002 aufrecht. Die vom VfGH aufgehobenen Leistungsvereinbarungen seien "eines von vielen Elementen, die zwar nicht verfassungsrechtlich, aber demokratiepolitisch zu hinterfragen sind", heißt es in einer Aussendung des ÖGB. Und für AK-Chef Herbert Tumpel ändert die VfGH-Entscheidung nichts an den Kritikpunkten der Arbeitnehmervertretung, die u.a. die geringen Mitbestimmungsmöglichkeiten des Uni-Angehörigen betreffen.

23. Jänner 2004


Uni-Reform: Gehrer sieht Universitätsgesetz bestätigt

Utl.: Ministerin: Aufhebung der Leistungsvereinbarungen verstärkt Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unis

Wien (APA) - Bildungsministerin Elisabeth Gehrer (V) sieht das Universitätsgesetz (UG) 2002 durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von Freitag bestätigt. Die Entscheidung der Höchstrichter zeige, dass alle Regelungen der Autonomie der Universität gewährleiste, im Besonderen die Bestellung von weniger als der Hälfte der Universitätsräte durch die Bundesregierung. Damit sei auch die im UG festgelegte Konstruktion des Universitätsrates anerkannt. "Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gibt den Universitäten jene Sicherheit, die sie bei der engagierten Umsetzung des neuen Universitätsgesetzes brauchen", so Gehrer in einer Aussendung.

Der Uni-Rat sei als Kontroll- und Aufsichtsorgan gemeinsam mit dem Rektorat und dem Senat für das Management der Unis verantwortlich. Da die bildungspolitische Gesamtverantwortung und damit auch die Finanzierungsverpflichtung mit dem UG 2002 auch weiterhin beim Staat liegen würden, sei es richtig, dass die Bundesregierung, die dem Steuerzahler gegenüber die politische Verantwortung trage, einen Teil der Universitätsräte bestelle, meinte die Ministerin.

Dass das Höchstgericht die Leistungsvereinbarungen zwischen Universitäten und Bund als verfassungswidrig aufgehoben hat, verstärkt nach Ansicht Gehrers "die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Universitäten". "Jetzt kommt es darauf an, diesen Prozess konstruktiv zu unterstützen und nicht durch Ablehnung des vom Verfassungsgerichtshof geprüften, demokratisch legitimierten Universitätsgesetzes 2002 die Universitäten weiter zu verunsichern", meinte die Ministerin.

ÖVP-Wissenschaftssprecherin Gertrude Brinek wertete das VfGH-Erkenntnis als "vollen Erfolg". Für die Wirtschaftskammer Österreich bestätigt die Entscheidung der Höchstrichter die Richtigkeit des eingeschlagenen Weges.

23. Jänner 2004


Uni-Reform 2 - Umstrittener Uni-Rat bleibt

Utl.: Rechtsschutzinstrumentarium für Leistungsvereinbarungen fehlt

Wien (APA) - Die von der SPÖ angefochtenen Vorschriften über die neue Uni-Struktur im Universitätsgesetz (UG) 2002, vor allem die Regelungen über die aus Universitätsrat, Rektorat und Senat bestehende Uni-Führung, erachtet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) als nicht verfassungswidrig. VfGH-Präsident Karl Korinek begründet dies am Freitag mit einer - nach wie vor gültigen - Verfassungsbestimmung im alten Universitätsorganisationsgesetz (UOG) 1993, welche die "Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zur weisungsfreien, autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt".

Nach Ansicht der Höchstrichter ermächtigt diese Bestimmung nicht zu jeder beliebigen Organisation der Unis, sondern nur "zu einer systemimmanenten Weiterentwicklung der vom UOG 1993 eingerichteten Organisationsstruktur". Das neue UG bleibe in diesem Rahmen und entspreche insoweit der Verfassung.

Keine Probleme hatten die Höchstrichter mit dem Bestellmodus und der Zusammensetzung des umstrittenen Universitätsrates. Die SPÖ hatte die Meinung vertreten, dass die Mitwirkung der Uni-Angehörigen beim Uni-Rat nicht gewährleistet sei. Der VfGH meint dagegen, dass die Mehrheit der Rats-Mitglieder von den Uni-Angehörigen bestimmt würden, die vom Senat bestellten Mitglieder könnten jede ihnen nicht genehme Person fern halten. Darüber hinaus könne der Uni-Rat nur im Zusammenwirken mit anderen Organen der Uni aktiv werden, er sei als Aufsichtsorgan mit keinen den Kern der Uni-Autonomie betreffenden Aufgaben betraut. Vielmehr trage er nur die Verantwortung für die Rahmenbedingungen, die zuvor vom Ministerium wahrgenommen worden seien.

Zur Aufhebung der Leistungsvereinbarungen meinte Korinek: "Mit Vereinbarungen, die nicht rechtlich kontrolliert werden können, geht's nicht." Es fehle in der vom Ministerium gewählten Konstruktion als öffentlich-rechtlicher Vertrag an einem Rechtsschutzinstrumentarium. Für eine Behebung der Verfassungswidrigkeit gebe es unterschiedliche rechtspolitische Optionen. In der Judikatur gebe es etwa einen Fall aus dem Steuerrecht, in dem es gereicht habe, dass die Vereinbarung in einem Bescheid münde, der angefochten werden kann.

23. Jänner 2004


Uni-Reform: Hochschulen müssen nichts ändern

Utl.: Korinek: Schon UOG 93 stellte Weichen in Richtung betriebsähnlicher Struktur
     
Wien (APA) - Für die Universitäten ändert sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nichts: Die bereits bestellten Organe bleiben unverändert, ebenso bereits durchgeführte Änderungen der inneren Organisation. Die als verfassungswidrig erkannten Leistungsvereinbarungen wären erst 2007 in Kraft getreten. Daher hat der VfGH auch auf eine "Reparaturfrist" verzichtet.

Durch seine Entscheidungsbegründung, dass bereits mit dem von der SPÖ mitbeschlossenen Universitätsorganisationsgesetz (UOG) 1993 die Weichen in Richtung betriebsähnlicher Organisation der Hochschulen gestellt wurden, hat der VfGH indirekt auch den Ball zur Beschwerde führenden SPÖ zurückgespielt. So heißt es etwa in der Begründung, dass bereits mit der Einrichtung des so genannten Universitätsbeirats im UOG 93 erstmals Personen von außerhalb der Hochschulen als "gesellschaftliche Verbindung" in Gremien der Universität entsandt wurden. Die jetzige Reform der Universitätsstruktur sei daher nur eine "systemimmanente Weiterentwicklung" des damaligen von der SPÖ mitgetragenen Gesetzeswerks.

Entscheidend für die Verfassungskonformität war daher vor allem die Verfassungsbestimmung des "alten" UOG 93 über die weisungsfreie (autonome) Besorgung ihrer Angelegenheiten durch die Universität selbst. Um diese Bestimmung herum wurde das neue Universitätsgesetz (UG) nämlich aufgebaut. ÖVP und FPÖ ließen die alte Regelung - nicht zuletzt auf Grund fehlender Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat - in Kraft und nutzten sie als Grundlage für die Uni-Reform.

Bei einer Pressekonferenz im Anschluss skizzierte VfGH-Präsident Karl Korinek auch den entscheidenden Unterschied zu der vom VfGH aufgehobenen Reform des Hauptverbands. Im Hauptverband wäre über ein "völlig anderes rechtliches System" zu entscheiden gewesen. Dort habe es keine Sonder-Verfassungsbestimmung gegeben, um die herum das neue Gesetz aufgebaut wurde.

Im Bildungsministerium ist die Entscheidung des Höchstgerichts sichtlich mit Erleichterung aufgenommen worden. Die vom VfGH geforderten Rechtsschutzinstrumentarien für die Leistungsvereinbarungen zwischen Unis und Bund dürften kein größeres legistisches Problem darstellen und bedürfen keiner Zwei-Drittel-Mehrheit. Außerdem hat man ausreichend Zeit für die Entwicklung solcher Instrumentarien. Seitens der Universitäten wird ein besserer Rechtsschutz für die zum Teil sicher schwierigen Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen mit Sicherheit begrüßt werden.

23. Jänner 2004


VfGH lässt neue Uni-Organisation unverändert

Utl.: Leistungsvereinbarungen aufgehoben - Regierung und Opposition zufrieden
     
Wien (APA) - Für ein Aufatmen bei der Regierung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Freitag gesorgt. In seinem mit Spannung erwarteten Erkenntnis zum seit 1. Jänner geltenden Universitätsgesetz (UG) 2002 hat er die von der SPÖ angefochtene neue Organisation der Hochschulen - inklusive dem umstrittenen Uni-Rat - für verfassungskonform erklärt. Aufgehoben hat der Gerichtshof hingegen die ab 2007 geplanten Leistungsvereinbarungen zwischen Unis und Ministerium. Begründung: Für diese fehle ein geeigneter Rechtsschutz.

Für die Universitäten ändert sich durch das Erkenntnis nichts: Die bereits bestellten Organe bleiben unverändert, ebenso die Änderungen der inneren Organisation. Da die Leistungsvereinbarungen erst 2007 in Kraft getreten wären, hat der VfGH auch auf eine "Reparaturfrist" verzichtet. Interessant die Begründung des VfGH für seine Entscheidung: Die Organisationsänderungen seien nur eine "systemimmanente Weiterentwicklung" der durch Universitätsorganisationsgesetz (UOG) 1993 vorgegebenen Struktur. Bereits damals seien etwa durch die Schaffung eines aus Vertretern der Wirtschaft und Gesellschaft zusammengesetzten Universitätsbeirats die Weichen in Richtung einer betriebsähnlichen Organisation der Hochschulen gestellt worden. Pikant: Die SPÖ hat das UOG 1993 mitbeschlossen.

Entscheidend für die Verfassungskonformität war laut VfGH-Präsident Karl Korinek vor allem die Verfassungsbestimmung des "alten" UOG 93 über die weisungsfreie (autonome) Besorgung ihrer Angelegenheiten durch die Universität selbst. Um diese Bestimmung herum wurde das neue Universitätsgesetz (UG) nämlich aufgebaut. ÖVP und FPÖ ließen die alte Regelung - nicht zuletzt auf Grund fehlender Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat - in Kraft und nutzten sie als Grundlage für die Uni-Reform. Diese Konstruktion bezeichnete Korinek auch als entscheidenden Unterschied zum Hauptverbands-Urteil, wo es eben keine sonderverfassungsrechtliche Regelung gegeben habe.

SPÖ-Klubobmann Josef Cap sprach von einem "Teilerfolg", Wissenschaftssprecher Josef Broukal sah die Entscheidung "mit einem lachenden und einem weinenden Augen". Er nehme es zur Kenntnis, dass nun - aufbauend auf den 1993 eingerichteten völlig rechtlosen Gremien wie dem Universitätsbeirat - Gremien mit Entscheidungsbefugnis eingerichtet werden könnten.

"Unzufrieden" mit der Entscheidung zeigte sich die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH): "Die Bevormundung des Ministeriums wird nur durch die Bevormundung des Uni-Rats abgelöst - das ist nicht Autonomie." Für den Grünen Wissenschaftssprecher Kurt Grünewald ist "ein wichtiger Eckpunkt der Universitätsreform gefallen, der die Grundlage der Budgetverteilung ist".

Jubel dagegen bei der Regierung: "Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gibt den Universitäten jene Sicherheit, die sie bei der engagierten Umsetzung des neuen Universitätsgesetzes brauchen", meinte Bildungsministerin Elisabeth Gehrer in einer Aussendung (V). FPÖ-Wissenschaftssprecherin Magda Bleckmann wertete das VfGH-Erkenntnis als "klare Abfuhr für die Reform- und Modernisierungsverweigerer in den Reihen von Rot und Grün".

23. Jänner 2004


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Erasmus Langer, 23. Jänner 2004